Seit Samstag, 7. November 2020, ist der Rundfunkstaatsvertrag Geschichte. Seitdem gilt der neue Medienstaatsvertrag. Dies hat auch eine wichtige Änderungen für viele Websitebetreiber zur Folge. Eine entscheidende Angabe betrifft das Impressum.
Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen nennen. Diese Pflicht stammte bisher aus § 55 Abs. 2 RStV.
Inhaltlich ändert sich an dieser Pflicht nichts. Die Vorschrift ist jetzt aber nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV, sondern § 18 Abs. 2 MStV.
Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich lt. i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ sollte diese Angabe ändern in „Verantwortlich lt. i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.
Für normale Website Betreiber die keinen News- oder Blogbereich mit journalistischem Inhalt betreiben ändert sich nichts. Alle Anderen sollten im Impressum die Verantwortlichkeit ändern.