„Diese Website verwendet Cookies“ – Einen solchen Cookie Hinweis zum Einsatz von Cookies sieht man auf fast allen Webseiten, die das endgültige Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 ernst nehmen. Diese Webseiten kommen damit der Pflicht nach, über die Speicherung von Nutzerdaten aufzuklären. Laut der E-Privacy-Richtlinie der EU, allgemein bekannt als „Cookie-Richtlinie“, ist das Speichern dieser Informationen nur erlaubt, wenn die User darin einwilligen. In vielen EU-Ländern wurden die Vorgaben bereits umgesetzt, in Deutschland dagegen erst am 25.05.2018.
Dann gilt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eigentlich sollte die neue e-Privacy-Verordnung, deren Entwurf die EU am 10. Januar 2017 offiziell vorstellte, zeitgleich rechtskräftig werden. Denn sie gilt speziell im Anwendungsbereich von Cookies als detaillierte Ergänzung der DSGVO. Zurzeit durchläuft der Entwurf der neuen e-Privacy-Verordnung jedoch noch das europäische Parlament. Sie soll frühestens im Mai 2019 zu geltendem Recht werden und damit die EU-Cookie-Richtlinie ersetzen sowie neue Regelungen ergänzen. Ein Cookie Hinweis ist für eigentlich alle CMS obligatorisch. Nutzen Sie unser WordPress Plugin BST-DSGVO-Cookie für Ihre Sicherheit.
BST-DSGVO-Cookie, unser DSGVO konformes WordPress Plugin zur Information über den Einsatz von Cookies, hat bereits über 5000 aktive Installation.
BST DSGVO Cookie – WordPress Plugin
Für WordPress Nutzer haben wir ein einfach zu installierendes Plugin entwickelt, dass die Cookie Richtlinie der EU als Opt-in Lösung umsetzt. Das Plugin ist schlank und individuell an die CI der Website, also das Design, mit wenigen Klicks anpassbar. Besuchen Sie die Plugin Webseite bei wordpress.org ( BST-DSGVO-Cookie ) und nutzen das Plugin kostenlos auf Ihrer Webseite.
Cookie-Richtlinie der EU
Die Cookie-Richtlinie sieht vor, dass die Besucher einer Website über den Einsatz von Cookies in einer leicht verständlichen Form informiert werden müssen und damit die Möglichkeit haben der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechend. Cookies dürfen laut der Richtlinie nur dann ungefragt gesetzt werden, wenn sie technisch notwendig sind . Hierzu zählen zum Beispiel Session-Cookies zur Speicherung der Spracheinstellung, der Log-in-Daten und Daten des Warenkorbs eines Shops.
Für alle nicht notwendigen Cookies benötigen Website-Betreiber die Zustimmung der Nutzer. Vor allem Werbe-Cookies, die für das Retargeting genutzt werden, aber auch Traking- und Social-Media-Cookies zählen hierzu. Die EU-Richtlinie gibt allerdings nicht vor, wie die genannten Auflagen genau umzusetzen sind. Vor allem hinsichtlich der Einverständniserklärung durch Website-Besucher herrscht Ungewissheit. Eventuell wird sich das wird sich mit der e-Privacy-Verordnung ändern
Notwendige Cookies dürfen laut Cookie-Richtlinie von Anfang an gesetzt werden, also auch ohne vorherige Zustimmung durch den Nutzer. Demgegenüber müssen Website-Besucher einwilligen, bevor die Cookies nicht notwendige Daten speichern. Somit verlangt die EU-Cookie-Richtlinie nach allgemeinem Verständnis eine sogenannte Opt-in-Lösung bei nicht notwendigen Cookies.
Unterschied zwischen Opt-out und Opt-in:
- Opt-out: Cookies werden von Beginn an gesetzt – die User können der Datenspeicherung erst nachträglich widersprechen.
- Opt-in: Cookies werden nicht von Beginn an gesetzt, sondern erst, wenn der Nutzer der Datenspeicherung zustimmt.
Nutzen Sie unser kostenloses WordPress Plugin BST DSGVO Cookie um Ihre Webseite DSGVO konform zu machen.
Loggen Sie sich in Ihr WordPress ein und installieren Sie das Plugin einfach über dem Menüpunkt [Plugins] » [hinzufügen]. Suchen Sie dann nach BST-DSGVO-Cookie im offiziellen WordPress Repositry.
Haftungsausschluss BST DSGVO Cookie
Rechtssicherheit zur Informationspflicht des Seitenbetreibers kann alleine durch BST DSGVO Cookie nicht hergestellt werden. BST DSGVO Cookie dient der allgemeinen Informationspflicht zum Einsatz von Cookies und und schließt einen Haftungsanspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit aus. BST Systemtechnik kann und darf keine Rechtsberatung leisten.